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Wer wir sind

Darf ich mich vorstellen? Ich bin Maxim Pahl, Mitglied von Pahl Services.

Ich könnte jetzt viel über ruhmreiche Vergangenheit, Unternehmens Philosophie, Nachhaltigkeit und anderem Blabla reden. Doch selten jemand ließt solch langweilige Infos bis zum ende durch und, vor allem, schenkt noch seltener jemand diesem glauben ))

 

 

Er war gerade 22 und zu Hause ein König. Doch nun saß der junge Ägypter fern der Heimat in einer winzigen Wohnung. Und obwohl der Vorgang sich bereits im Jahr 164 vor Christi Geburt abspielte, fällt es nicht schwer, sich die Misere des Ptolemaios VI. vorzustellen. Wie ein Student von heute hauste der von seinem Bruder vertriebene Pharao „wegen der hohen Mieten in Rom jetzt in einem engen und gänzlich schlechteren oberen Stockwerk“. So notierte es ein antiker Geschichtsschreiber.

 

Dabei hatte Ptolemaios noch Glück. Er fand Unterkunft bei einem gewissen Demetrios(übrigens ein erfolgreicher Geograf), den er aus seiner Heimat kannte. Doch Rom war eben nicht irgendeine Stadt, sondern die aufregendste Metropole jener Zeit. Und weder der gestürzte König noch der Gelehrte konnten sich dort etwas Besseres leisten als eine Wohnung im Obergeschoss einer römischen Mietskaserne.

 

Diese `Insulae´ genannten Mehrgeschosser konnten einen ganzen Block umfassen, in Roms besten Zeiten gab es mehr als 46 000 davon.

 

Die reichen Bewohner dieser Stadt ließen ihre Häuser von Verwaltern - "Major Domus" genannt-  betreuen   und bewirtschaften. Auch wenn früher solche Aufgaben wie der Kauf und Verkauf von Sklaven und die Gestaltung von festlichen Gelagen mit zu den Aufgaben eines Major Domus gehörten...

 

 



Wussten Sie schon?

Nutzen Sie Ihren persönlichen Steuerbonus

Als Steuerzahler eines Privathaushalts können Sie Ihren Steuervorteil nutzen und bekommen für alle anfallende

Arbeiten 20 % der Aufwendungen vom Finanzamt erstattet.

Wobei die Obergrenze bei € 3000,- jährlich liegt.

§ 35a EStG – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistung.

 

Steuertipp für Vermieter:

Die Kosten für einen Hausmeisterservice können sie als Vermieter in die Betriebskosten einfließen lassen.

(§ 27 II. BV)

Sie als Vermieter können bei Beschäftigung eines Hausmeisters einer externen Dienstleistungsfirma den Verwaltungsaufwand in ihrem eigenen Unternehmen reduzieren und auf den Auftragnehmer übertragen.

Als Vermieter dürfen Sie gegenüber den Mietern über die Betriebskosten abrechnen sowie notwendige Arbeitsmittel, die von der Dienstleistungsfirma zur Ausführung der Hausmeistertätigkeit benötigt werden, abzuschreiben und in die Kalkulation der erbrachten Kosten für Hausmeister aufzunehmen.

1. Beispiel:

Stundenlohn pro Stunde inkl. MwSt. 18,00 €

Steuerbonus 20 % pro Stunde § 35 a EStG 3,60 €

Für Sie als Kunde beträgt der reale Preis: 14,40 €

Sie erhalten die 20% (3,60 €) für alle der jeweils erbrachten Stunden oder Festpauschale (Monatlich) am Jahresende für unsere ausgestellten Rechnungen von ihrem zuständigen Finanzamt vollständig zurückerstattet.

2. Beispiel:

Ihre Wände und Decken werden gestrichen und es fallen

Lohnkosten: 400,- € zzgl.19 % MwSt (76,- €) an.

Gesamt: 476,- € (20 % Steuerbonus = 95,20 €)

Hinweis:

Als Auftraggeber müssen Sie die Rechnung per Überweisung begleichen, um Ihren Steuerbonus von 20 % zu erhalten. Als Nachweis gilt Ihr Kontoauszug!

Einen cleveren Steuerbonus (für Privatpersonen) erhalten Sie für folgende haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen:

• Reinigung der Wohnung

• Gartenpflegearbeiten

• Fenster putzen

• Schnee und Eisbeseitigung, jedoch nur auf dem Grundstück

• Hausmeisterdienste

• Erledigungen von Einkäufen und Besorgungen

• Malerarbeiten (Anstreichen und Tapezieren von Wänden und Decken Streichen und Lackieren der Heizkörper

• Streichen der Innentüren, Fenster und der Haustür von innen

• Betreuung von hilfsbedürftigen, älteren Menschen

 

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung und würden uns auf eine zukünftige Zusammenarbeit mit Ihnen sehr freuen.

 

 

Steuerermässigung Handwerkerbonus

Er­wei­te­rung der Steu­er­er­mä­ßi­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und

Hand­wer­ker­leis­tun­gen

 

Ak­tua­li­sie­rung des BMF-An­wen­dungs­schrei­bens zu § 35a EStG vom 10. Ja­nu­ar 2014, Stand 09.11.2016 Typ_BMFSchreiben

 

Do­ku­ment her­un­ter­la­den [PDF, 220KB]

 

Das BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a des Einkommensteuergesetzes (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen) wurde insbesondere aufgrund von verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofes umfassend überarbeitet.

 

Folgende Änderungen sind im Wesentlichen hervorzuheben:

 

Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Die Voraussetzungen für eine Begünstigung bzw. für den Ausschluss von einer Berücksichtigung nach § 35a EStG für öffentliche Abgaben sind insbesondere in der Rdnr. 22 des Anwendungsschreibens aufgeführt. Beispiele können der anhängenden Tabelle (Anlage 1) entnommen werden.

Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig, in allen offenen Fällen, beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.

Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.

Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil des § 35a EStG profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.